Igelhilfe

Welcher Igel braucht Hilfe ?

Nur verletzte und kranke oder zu kleine Igel und verweiste Igelbabys ! 


 

 

Mögliche Anzeichen/Symtome:

- Igel die sich nicht einrollen  
- Igel die apathisch wirken  
- Igel die tagsüber herumlaufenn - außer eine Igelmama die notgedrungen tagsüber Futter suchen muss, da sie nur kurz ihre Jungen verlassen kann!
- Igel mit Verletzungen / Wunden  
- Zitternde Igel  
- Igel mit unsichererem Gang  
- Igel die seitlich umfallen  
-Igel mit Lähmungserscheinungen  
- Igel die husten und röcheln  
- Verwaiste Igelsäuglinge -  Beobachten Sie erst Nest und Umgebung einige Stunden bevor Sie eingreifen! Es kann auch sein das die Mutter auf Futtersuche ist!
- Magere / untergewichtige Igel - Igel die Ende November unter 500g Gewicht haben
- Igel die noch im Winter umherlaufen  

 



 


 

 

im Notfall

Notfall-PDF zum runterladen. (ca. 160 KB groß)

Da der Notfall manchmal schneller kommt als man denkt, können Sie sich unter folgendem Link das druckbare PDF herunterladen, um die Notfall-Liste immer griffbereit zu haben:

 

 

Pflege

Unterbringung Wohnung:

Empfehlenswert ist die Unterbringung in einem 2m² großem Gehege welches mindestens 50 cm hoch ist. Ausgelegt wird es mit Zeitungspapier- da es so gut zu reinigen ist.
Innerhalb dieses Gehege einen Karton stellen (doppelt so groß wie der Igel), diesen mit Zeitungspapierstreifen füllen zur Wärmedämmung. Der Karton dient als Schlafhaus und sollte einen Eingang von 12 x 12 cm haben. Die Raumtemperatur sollte um die 18 Grad betragen. Es sollte mittlere Luftfeuchtigkeit herrschen. Der Lichteinfall sollte etwas abgedunkelt werden.

 

 

Der Winterschlaf:

Der Igel braucht zum Winterschlaf eine Umgebungstemperatur die der Außentemperatur entspricht. Diese sollte aber nie über 6 Grad liegen. Dieses kann im Garten, Keller, Gartenhäuschen, auf dem Balkon etc. sein. Dazu baut man ihm ein Schlafhäuschen welches in ein anderes, größeres Holzhäuschen gestellt wird. Dieses sollte eine Kantenlänge von 40 cm und deckungsgleich ein Schlupfloch haben. Optimal stellt man dieses in einem gesicherten Freigehege auf.
Wasser und Trockenfutter stehen immer bereit, da der Igel auch zwischendurch aufwachen kann.
Erreicht ein Igel in Pflege nicht das Gewicht für den Winterschlaf (optimal 600-700 g), muss bis zum Frühjahr mit der Auswilderung gewartet werden.

Im Winterschlaf sind alle Lebensfunktionen auf Sparflamme gesetzt:

 

 

- Die Körpertemperatur sinkt ca. auf die Umgebungswerte

 

 

- Die Herzschläge vermindern sich von ca. 200 auf 2-12 pro Minute

 

 

- Die Atemfrequenz sinkt von 50 x auf nur 13 x pro Minute

Nach ca 5-6 Monaten Winterschlaf erwachen die Igel wieder. Da der Winterschlaf sehr kräftezehrend ist, verliert der Igel ca. 30-40 % seines Gewichtes währenddessen.

 

 

Auswilderung:

Ausgewildert sollten nur gesunde Igel mit einem Mindestgewicht von 650 Gramm wenn die Natur ergrünt und die Nahrungstiere (Schnecken, Würmer, Käfer, Larven etc.) vorhanden sind. Die Außentemperaturen sollten anhaltend mild sein, tagsüber etwa 14 Grad Celsius und nachts nicht unter 8 Grad. Optimaler Auswilderungsort ist der Fundort da Igel ein gutes Ortsgedächnis besitzen.
Ist dieser unbekannt, sucht man einen neuen Ort für ihn aus. Er sollte großflächig sein, mit viele Bäumen und Sträuchern, mit Unterschlupfmöglichkeiten, einem Bach in der Umgebung, Wiesen, Weiden aber ohne Strasse in der Nähe.

Bei Fragen rufen Sie uns an - wir helfen gerne und unterstützen Sie!

Alle wichtigen Informationen erhalten Sie auf der Homepage von Pro Igel auch als Downloads! 

 

Igel sind besonderes vom Gesetz her geschützt - es dürfen verletzte / kranke Igel nur kurzzeitig der Natur entnommen werden! Igel sind keine Haustiere!

 

 

 

§ Bundesnaturschutzgesetz

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 25. März 2002 gehören Igel zu den besonders geschützten Tierarten 
§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten 

(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
(2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
2. in Besitz zu nehmen ... in Besitz zu haben ...

§ 43 Ausnahmen
(6) Abweichend von den Verboten § 42 Absatz 1. Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es ... zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können. 
 

 

 

§ Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai 1998 schreibt im Abschnitt Tierhaltung (§ 2) vor:

§ 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen 
2. darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden. 
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen

 

zur Frage, ob man bei einem verletzten Wildtier Hilfe leisten muß, ist bedeutsam, ob die Strafrechtsnorm der unterlassenen Hilfeleistung § 323 c StGB auch bei verletzten Tieren gilt.

Grundsätzlich sagt die Kommentierung zu § 323 c StBG schon immer, daß das gefährdete und zu schützende Rechtsgut nicht zwingend ein Mensch sein muß, sondern das bei jedem gefährdeten Rechtsgut von Wert Hilfe zu leisten ist.

Die Norm selbst nennt daher kein Rechtsgut.

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung.Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Schon von daher kann man rückfragen, warum die Norm dann für verletzte Tiere nicht gelten sollte? Gleichwohl gab es einmal Stimmen, die die Anwendbarkeit auf verletzte Tiere verneinte.
Rechtsprechung habe ich dazu nicht gefunden.
In der Juristischen Literatur hat jedoch ein Wandel der Anschauung stattgefunden, begleitet auch durch die Einführung 1995 des § 90 a BGB, der nun feststellt, daß Tiere keine Sachen sind.

Insbesondere Ulrich Nieburg hat sich in seinem Aufsatz " Zur Anwendbarkeit des § 332 c StGB bei verletzten oder gefährdeten Tieren" in der Zeitschrift NuR 2004, Seite 155 mit der Frage befaßt und bejaht die Anwendbarkeit, jedoch beschränkt auf Wirbeltiere, da auch nur solche durch das Tierschutzgesetz geschützt sind.

 

Quelle:

www.gutefrage.net/frage/gibt-es-unterlassene-hilfeleistung-in-bezug-auf-tiere


 

 

Unterlassene Hilfeleistung

 

 

 

 

 

Tierschutzgesetz

            Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage  S. 75  RN: 118

 

            Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist

         (§ 323c StGB).

 

            Als Unglücksfall muss ein plötzliches Ereignis auch dann verstanden werden, wenn es eine erhebliche Gefahr für ein  Tier hervorruft oder hervorzurufen droht. Unglücksfälle nur auf menschliche Individual-Rechtsgüter zu beschränken (so Tröndle/Fischer StGB § 323c Nr. 2 a mN), ist vom Gesetzeswortlaut nicht geboten und jedenfalls seit der Änderung des § 90a BGB nicht mehr korrekt.

 

Quelle :

www.tierschutz-guetersloh.de/Erste%20Seite%20Unterlassene%20Hilfeleistung.htm

 

 

Igelhilfe

im Notfall

19.07.2014 02:04
im Notfall Notfall-PDF zum runterladen. (ca. 160 KB groß) Da der Notfall manchmal schneller kommt als man denkt, können Sie sich unter folgendem Link das druckbare PDF herunterladen, um die Notfall-Liste immer griffbereit zu haben:   Pflege Unterbringung Wohnung: Empfehlenswert ist die...